Art. 24 lit. a RPG
12 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_659/2024 · 23.10.2025Teilweise gutgeheissenDie nachträgliche Baubewilligung für eine Natursteinstützmauer und einen Brennholzunterstand in der Landwirtschaftszone wurde zu Recht verweigert, da keine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG vorlag. Der Rückbau ist verhältnismässig und dient der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_248/2024 · 02.05.2025AbgewiesenDie relative Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone nach Art. 24 RPG ist zu bejahen, wenn sie primär der Versorgung von Nichtbaugebieten dient, keine erhebliche Zweckentfremdung bewirkt und keine zusätzliche Belastung des Orts- und Landschaftsbilds verursacht.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_251/2021 · 23.03.2022AbgewiesenBei der Interessenabwägung in der Landwirtschaftszone überwiegen die öffentlichen Interessen an Landschaftsschutz und ökologischer Vernetzung gegenüber den privaten Interessen an einer nachträglichen Baubewilligung, wenn das Vorhaben eine bisher unberührte Geländekammer erheblich verändert und keine ernsthaften Alternativstandorte…RichtplanungBaubewilligungBGer 1C_200/2012 · 17.12.2012AbgewiesenFür die Bewilligung einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist eine umfassende Standortevaluation mit Einbezug von Standorten innerhalb und ausserhalb der Bauzone erforderlich; die blosse Existenz einer bestehenden Anlage genügt nicht zur Bejahung der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_107/2010 · 17.06.2010AbgewiesenDie Beeinträchtigung eines wichtigen Naherholungsgebiets durch Lärmimmissionen des Modellsegelflugschleppbetriebs überwiegt das private Interesse an der Ausübung des Hobbys, selbst bei befristeter Bewilligung und restriktiven Auflagen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_203/2009 · 01.12.2009GutgeheissenDie Standortgebundenheit einer Kapelle auf der Moosalp ist zu verneinen, da keine technischen, betriebswirtschaftlichen oder bodenbedingten Gründe vorliegen und der Standort nicht als besonders vorteilhaft gegenüber Alternativen in der Bauzone erscheint. Zudem ist eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG erst nach…Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_14/2008 · 25.02.2009Teilweise gutgeheissenDie Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone kann bejaht werden, wenn sie sich im Rahmen einer konkreten Interessenabwägung als wesentlich geeigneter erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone, sofern keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_345/2008 · 29.01.2009GutgeheissenDie Standortgebundenheit einer Antennenanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 lit. a RPG setzt eine konkrete Interessenabwägung voraus, die Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone vergleicht und überwiegende Interessen prüft.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_86/2007 · 31.10.2007AbgewiesenDie Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone kann auch bei Erweiterung auf bestehenden Bauten bejaht werden, wenn keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland eintritt und überwiegende Interessen nicht entgegenstehen (Art. 24 RPG).Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.274/2006 · 06.08.2007AbgewiesenDie Standortgebundenheit einer bestehenden Mobilfunkanlage muss bei jeder Änderung oder Erweiterung neu geprüft werden, doch kann eine reine Leistungserhöhung ohne bauliche Massnahmen standortgebunden sein, wenn sie der Kapazitätsanpassung dient und keine besseren Alternativen bestehen. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.17/2004 · 19.05.2004GutgeheissenDie Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG gilt nur für rechtmässig erstellte Bauten; bei rechtswidrigen Bauten beschränkt sich der Vertrauensschutz auf die Duldung des Bestands ohne Anspruch auf Erweiterung oder Wiederaufbau.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.186/2002 · 23.05.2003Teilweise gutgeheissenDie relative Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG kann nicht losgelöst von der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG beurteilt werden. Ein Teilurteil über die Standortgebundenheit ist unzulässig, wenn die Abgrenzung zur Interessenabwägung undurchführbar ist.Bauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.