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Art. 24c RPG

17 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

29%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_248/2024 · 02.05.2025AbgewiesenDie relative Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone nach Art. 24 RPG ist zu bejahen, wenn sie primär der Versorgung von Nichtbaugebieten dient, keine erhebliche Zweckentfremdung bewirkt und keine zusätzliche Belastung des Orts- und Landschaftsbilds verursacht.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_485/2022 · 21.04.2023GutgeheissenDie Vorinstanz hat die Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG unvollständig durchgeführt, indem sie die relevanten privaten und öffentlichen Interessen nicht hinreichend ermittelt, gewichtet und abgewogen hat.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_10/2019 · 15.04.2020AbgewiesenDie Interessen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie der Wahrung der Identität der Landschaft in einer Juraschutzzone überwiegen das private Vermögensinteresse und das öffentliche Interesse am Artenschutz, selbst wenn die illegalen Bauten einen Lebensraum für geschützte Arten bieten.BGer 1C_22/2019 · 06.04.2020AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums und der Gefahrenzonen überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Weiternutzung formell rechtswidriger Bauten und Materialdepots, die weder standortgebunden noch im öffentlichen Interesse liegen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_415/2014 · 01.10.2015AbgewiesenDas gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstands (Art. 17 WaG, § 12 PBG/ZG) überwiegt die privaten Interessen der Bauherrschaft, selbst bei hohen Rückbaukosten. Eine Ausnahmebewilligung scheitert an fehlender Unzweckmässigkeit oder unbilliger Härte.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_345/2014 · 17.06.2015GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 24c RPG fällt zugunsten der Solaranlage aus, da die Wesensgleichheit des Bootshauses gewahrt bleibt und die Förderung erneuerbarer Energien als wichtiges öffentliches Interesse überwiegt. Gewässerschutzrechtliche Bedenken (Art. 41c GSchV) stehen nicht entgegen.BaubewilligungBGer 1C_311/2012 · 28.08.2013RückweisungDie Interessenabwägung muss die Förderung von Solaranlagen (Art. 18a RPG) auch in Schutzzonen berücksichtigen, sofern keine absoluten Schranken entgegenstehen. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung zu materieller Rechtmässigkeit und Gleichbehandlung erfordert Rückweisung.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_252/2012 · 12.03.2013AbgewiesenDie Umzonung einer kleinen, abseits des Siedlungsgebiets liegenden Fläche in eine Wohn- und Gewerbezone (WG2) ist raumplanungsrechtlich nicht geboten, wenn sie keine geschlossene Siedlungsstruktur aufweist und die Bauzonen bereits überdimensioniert sind. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der öffentlichen Ziele der Raumplanung…EinzonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_200/2012 · 17.12.2012AbgewiesenFür die Bewilligung einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist eine umfassende Standortevaluation mit Einbezug von Standorten innerhalb und ausserhalb der Bauzone erforderlich; die blosse Existenz einer bestehenden Anlage genügt nicht zur Bejahung der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_478/2008 · 28.08.2009Teilweise gutgeheissenDie Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Standort sich als klarerweise besser geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzonen. Dies erfordert eine vollständige Prüfung von Versorgungslücken und Alternativstandorten.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_345/2008 · 29.01.2009GutgeheissenDie Standortgebundenheit einer Antennenanlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 lit. a RPG setzt eine konkrete Interessenabwägung voraus, die Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone vergleicht und überwiegende Interessen prüft.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_326/2008 · 29.10.2008AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Asylfürsorge und dem raumplanerischen Interesse an der Einhaltung der Nutzungsplanung fiel zugunsten der Asylfürsorge aus, da keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstanden und die Umnutzung verhältnismässig war.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_86/2007 · 31.10.2007AbgewiesenDie Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone kann auch bei Erweiterung auf bestehenden Bauten bejaht werden, wenn keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland eintritt und überwiegende Interessen nicht entgegenstehen (Art. 24 RPG).Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.271/2005 · 26.04.2006AbgewiesenDie Zuweisung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zur Bauzone für die Erweiterung eines Behindertenheims ist zulässig, wenn die Interessenabwägung sachlich vertretbar ist und keine unzulässige Kleinstbauzone entsteht. Die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen unterliegt der Abwägung und geniesst keinen absoluten Schutz.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.17/2004 · 19.05.2004GutgeheissenDie Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG gilt nur für rechtmässig erstellte Bauten; bei rechtswidrigen Bauten beschränkt sich der Vertrauensschutz auf die Duldung des Bestands ohne Anspruch auf Erweiterung oder Wiederaufbau.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.202/2003 · 17.02.2004AbgewiesenEin Drahtmaschenzaun in der Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone IIIA ist als bewilligungspflichtige Anlage nach Art. 22 RPG zu qualifizieren; die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheitert an der fehlenden Wahrung der Identität der Anlage und der Unvereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung.BaubewilligungBGer 1A.214/2002 · 12.09.2003AbgewiesenEine Nutzungsänderung in der Landwirtschaftszone (Hundeschule mit Hundepension und Verkaufsladen) scheitert an Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG, da sie neue Auswirkungen auf Erschliessung und Umwelt verursacht. Eine Interessenabwägung ist hier nicht vorzunehmen, da die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind.BaubewilligungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.