Art. 25 Abs. 1 LPE
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BGer 1C_656/2018 · 04.03.2020AbgewiesenDie Stabilität der Nutzungsplanung nach Art. 21 Abs. 2 LAT hat Vorrang vor einer Revision, wenn keine sensiblen Änderungen der Umstände vorliegen. Ein Gestaltungsplan mit detaillierten Bauvorschriften und bereits teilweise realisierter Umsetzung ist nicht allein wegen seines Alters oder der Präzision seiner Regelungen revisionsbedürftig.GestaltungsplanBaubewilligungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.