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Art. 25a Abs. 2 RPG

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BGer 1C_709/2020 · 24.08.2021AbgewiesenFormell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone sind grundsätzlich zu beseitigen, sofern keine Verwirkung oder unverhältnismässige Härte vorliegt. Der Vertrauensschutz scheidet aus, wenn die Bauwilligen die kantonale Bewilligungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 RPG hätten erkennen müssen.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.