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Art. 25b NHG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_79/2016 · 05.04.2017GutgeheissenDer Bundesrat verfügt bei der definitiven Abgrenzung von Moorlandschaften über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der auch die Berücksichtigung konkreter Vorhaben zur Erweiterung bestehender Nutzungen (hier: Stauseeerhöhung) erlaubt, sofern keine für die Moorlandschaft charakteristischen und zentralen Elemente ausgeklammert…BaubewilligungBGer BGE 143 II 241 · 01.01.2017GutgeheissenBei der erstmaligen definitiven Abgrenzung einer Moorlandschaft nach Art. 23b NHG darf der Bundesrat bestehende Ausbaupläne berücksichtigen, sofern die charakteristischen und zentralen Elemente der Moorlandschaft zwingend einbezogen werden. Der Begriff der 'bestehenden Nutzung' in Art. 23b Abs. 3 NHG ist weit auszulegen und umfasst auch…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.