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Art. 26 Abs. 1 NHV

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_235/2024 · 13.03.2026AbgewiesenEine Baubewilligung für eine Arealüberbauung kann nicht durch Nebenbestimmungen geheilt werden, wenn die Mängel eine konzeptionelle Überarbeitung erfordern und die gestalterischen Auswirkungen nicht konkret absehbar sind. Die Anwendung des ISOS setzt eine Bundesaufgabe und eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung eines inventarisierten…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_31/2023 · 16.06.2025AbgewiesenDer kantonale Gesetzgeber ist bei der Umsetzung von Bundes- und Völkerrecht im Denkmalschutz nicht verpflichtet, ein Zustimmungserfordernis der kantonalen Stelle für die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzobjekten vorzusehen, sofern der Vollzug sachgerecht und wirksam gewährleistet ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.