Art. 29 Abs. 1 LST
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_499/2016 · 10.03.2017GutgeheissenDie kantonale Rekursinstanz überschreitet ihren Prüfungsumfang, wenn sie ihre eigene Abwägung an die Stelle der gemeindlichen Planungsbehörde setzt und damit die kommunale Autonomie im Bereich der Nutzungsplanung verletzt (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 3 LPT).GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.