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Art. 3 LAT

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_524/2023 · 22.11.2024GutgeheissenDie Interessenabwägung des kantonalen Gerichts vernachlässigte die Grundsätze der Konzentration, der massvollen Bodennutzung und der Landschaftserhaltung (Art. 1, 3, 15 LAT). Die Umzonung von 11'000 m² bester Ackerfläche in eine gemischte Zone verstiess gegen die Anforderungen an die regionale Koordination und die Erhaltung der…UmzonungBGer 1C_534/2022 · 21.11.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer modernen, sicheren und verkehrstechnisch optimierten Seilbahnverbindung überwiegt die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer:innen, insbesondere da eine umfassende Variantenprüfung die gewählte Variante 3B als beste Lösung auswies.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_225/2008 · 09.03.2009GutgeheissenDie Schaffung kleiner Bauzonen für die Weiler La Louère und Arpettaz ist ohne hinreichende Interessenabwägung und ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unzulässig, da sie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht.GestaltungsplanOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.