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Art. 31 Abs. 1 und 2 GSchV

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_406/2023 · 09.11.2023GutgeheissenDie aufschiebende Wirkung ist zu gewähren, wenn gewichtige öffentliche Interessen des Gewässerschutzes (konkrete Verschmutzungsgefahr der Tunnelquellen) gegenüber dem Interesse an sofortiger Sanierung (Verkehrssicherheit) überwiegen und eine Hauptsachenprognose nicht eindeutig ausfällt.Bauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.