Art. 33 Abs. 3 lit. b LPT
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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BGer 1C_26/2026 · 11.02.2026NichteintretenEine kantonale Entscheidung, die eine Planungsvariante wegen unzulässiger Amtsänderungen an den Gemeindereglement zurückweist, ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 LTF nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil oder eine besonders aufwendige Beweisaufnahme droht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gemeinde frei bleibt, eine neue…OrtsplanungsrevisionBGer 1C_251/2024 · 02.09.2024AbgewiesenDie kantonale Instanz darf bei der Prüfung einer kommunalen Baubewilligung die Auslegung einer unbestimmten Norm der NAPR (hier: Abstandsregelung für unterirdische Bauten) nur mit Zurückhaltung kontrollieren, sofern die Gemeindeautonomie betroffen ist. Eine Abweichung von der Regel ist nur bei besonderen Umständen zulässig.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.