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Art. 334 ZPO

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_254/2015 · 05.02.2016Teilweise gutgeheissenEine Erläuterung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nach Art. 334 ZPO ist nur zulässig, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich, unvollständig oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Eine nachträgliche inhaltliche Korrektur eines formell rechtskräftigen Entscheids ist unzulässig.Gestaltungsplan

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.