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Art. 34 Abs. 5 OPT

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_374/2024 · 16.10.2025AbgewiesenBauwerke ausserhalb der Bauzone, die einer rein hobbyistischen Landwirtschaft dienen, sind nicht zonengerecht und müssen entfernt werden, selbst wenn sie leicht demontierbar sind. Der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet geht vor.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_547/2021 · 16.05.2023AbgewiesenBauten ausserhalb der Bauzone sind nur bei Standortgebundenheit (Art. 24 LPT) und Konformität mit der Zonenfunktion zulässig. Neue oder erweiterte Anlagen ohne diese Voraussetzungen sind auch als Sanierungsmassnahmen unzulässig.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_535/2021 · 14.04.2023AbgewiesenBauten in der Landwirtschaftszone, die nicht standortgebunden sind (z. B. für Freizeitlandwirtschaft), müssen auch bei geringem Umfang entfernt werden. Der Grundsatz der Proportionalität rechtfertigt keine Ausnahme, wenn die Bauten ohne Bewilligung erstellt wurden und keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen eine nachträgliche…Wiederherstellung / RückbauBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_300/2021 · 08.02.2023AbgewiesenEine Recinzione zur Absicherung eines Hobby-Gartens in der landwirtschaftlichen Zone ist als Anlage im Sinne von Art. 16a RPG zu qualifizieren und bedarf einer Bewilligung. Da sie der Freizeitlandwirtschaft dient, ist sie nicht zonengerecht (Art. 34 Abs. 5 OPT) und kann nicht ausserhalb der Bauzone bewilligt werden.BaubewilligungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.