Art. 35 Abs. 4 FMG
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BGer BGE 150 II 489 · 01.01.2024AbgewiesenIm Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG. Art. 35 FMG regelt nur die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch und schliesst zusätzliche Baubewilligungen nach Art. 22 Abs. 1 RPG nicht aus.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.