Art. 36 Abs. 1 und 3 BV
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BGer 1C_277/2015 · 01.02.2016AbgewiesenDie Rückversetzung einer Baubereichslinie im Gestaltungsplan und Nutzungsbeschränkungen für das Erdgeschoss sind verhältnismässig, wenn sie der städtebaulichen Harmonisierung und der Belebung des Zentrumsgebiets dienen und die Eigentumsbeeinträchtigung zumutbar ist.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.