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Art. 37 Abs. 1 Satz 1 kantonales Raumplanungsgesetz Graubünden

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BGer BGE 102 IA 331 · 21.09.1976AbgewiesenZonenplanänderungen sind nur aus gewichtigen Gründen zulässig, wobei das Gebot der Rechtssicherheit und das Vertrauen der Grundeigentümer in die Beständigkeit des Plans in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Zusicherungen der Verwaltung binden den Gesetzgeber nicht, wenn dieser für Planänderungen zuständig ist.UmzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.