BGer BGE 102 IA 331
AbgewiesenEntscheid vom 21.09.1976
Zonenplanänderungen sind nur aus gewichtigen Gründen zulässig, wobei das Gebot der Rechtssicherheit und das Vertrauen der Grundeigentümer in die Beständigkeit des Plans in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Zusicherungen der Verwaltung binden den Gesetzgeber nicht, wenn dieser für Planänderungen zuständig ist.
BGer BGE 102 IA 331 vom 21.09.1976 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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