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Art. 37 Abs. 2 LALPT

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_417/2015 · 13.11.2017AbgewiesenDie Kantonsinstanz hat zu Recht die Unzulässigkeit der Beschwerden wegen Verspätung festgestellt, da die Fristberechnung nach kantonalem Recht korrekt war und die Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten haben.OrtsplanungsrevisionEinzonungBGer 1C_393/2016 · 05.12.2016AbgewiesenEin formell unzulässiger Rekurs gegen eine planungsrechtliche Entscheidung kann nicht allein wegen mangelnder Notifikation als zulässig erachtet werden, wenn die Betroffene Kenntnis von der Entscheidung hatte und nicht unverzüglich reagierte.UmzonungOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.