Art. 37 Abs. 2 LALPT
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_417/2015 · 13.11.2017AbgewiesenDie Kantonsinstanz hat zu Recht die Unzulässigkeit der Beschwerden wegen Verspätung festgestellt, da die Fristberechnung nach kantonalem Recht korrekt war und die Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten haben.OrtsplanungsrevisionEinzonungBGer 1C_393/2016 · 05.12.2016AbgewiesenEin formell unzulässiger Rekurs gegen eine planungsrechtliche Entscheidung kann nicht allein wegen mangelnder Notifikation als zulässig erachtet werden, wenn die Betroffene Kenntnis von der Entscheidung hatte und nicht unverzüglich reagierte.UmzonungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.