Art. 38 Abs. 1 LALPT
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_417/2015 · 13.11.2017AbgewiesenDie Kantonsinstanz hat zu Recht die Unzulässigkeit der Beschwerden wegen Verspätung festgestellt, da die Fristberechnung nach kantonalem Recht korrekt war und die Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten haben.OrtsplanungsrevisionEinzonungBGer 1C_450/2015 · 19.04.2017AbgewiesenDie ediktale Bekanntmachung einer planerischen Massnahme (hier: Rückzonung) ist bei grosser Anzahl betroffener Grundeigentümer:innen zulässig, sofern die Betroffenen durch angemessene Sorgfalt Kenntnis erlangen können. Eine persönliche Notifikation ist nicht zwingend erforderlich.OrtsplanungsrevisionAuszonungEinzonungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.