Art. 38 Abs. 1 LPAc
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_338/2024 · 30.10.2025GutgeheissenEin Strassenprojekt mit einer Rotunde über dem Fluss Cassarate stellt eine verbotene Überdeckung eines Gewässers nach Art. 38 Abs. 1 LPAc dar. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 lit. b LPAc setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die im vorliegenden Fall nicht vorgenommen wurde.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_339/2024 · 30.10.2025Teilweise gutgeheissenDie passerella ciclopedonale eines Strassenprojekts verstösst gegen Art. 38 Abs. 1 LPAc, da sie keine Überquerung des Gewässers darstellt und nicht als Brücke im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. b LPAc gilt. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht vollständig geprüft.BaubewilligungEnteignungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.