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Art. 38 Abs. 2 LE

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_504/2023 · 03.10.2023AbgewiesenDie kantonale Bewilligung für ein Wohn- und Verwaltungsgebäude in der Bauzone ist aufzuheben, wenn die bauliche Nutzung die zulässige Ausnützungsziffer überschreitet, weil die Fläche eines intubierten Gewässers und eines geplanten Gehwegs nicht als überbaubare Fläche berücksichtigt werden darf.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.