Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 39 Abs. 2 OPT

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_61/2024 · 19.12.2025AbgewiesenDie Einbeziehung von Almen in den kantonalen Nutzungsplan für geschützte Landschaften mit Gebäuden und Anlagen (PUC-PEIP) setzt voraus, dass der historische ländliche Charakter des Paesaggio klar erkennbar ist und die Kriterien der kantonalen Richtplanung (insbesondere Alternanz von Wald und offenen Flächen sowie Anwesenheit originaler…SondernutzungsplanRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_14/2022 · 13.12.2022AbgewiesenDer kantonale Nutzungsplan für geschützte Landschaften mit Gebäuden und Anlagen (PUC-PEIP) darf nur Gebiete mit ausreichend originaler, landschaftsprägender Bausubstanz erfassen. Die blosse landschaftliche Schönheit oder frühere Schutzentscheide rechtfertigen keine Einzonung, wenn die Kriterien des Art. 39 Abs. 2 OPT nicht erfüllt sind.EinzonungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_64/2021 · 13.12.2022AbgewiesenDie Ausweisung von Schutzperimetern für landschaftsprägende Gebäude ausserhalb der Bauzone (PUC-PEIP) muss sich an den Kriterien von Art. 39 Abs. 2 OPT orientieren. Eine Einbeziehung in den Schutzperimeter setzt voraus, dass der Landschaftscharakter durch traditionelle Gebäude geprägt ist und deren Erhalt nur durch eine Umnutzung…SondernutzungsplanBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.