Art. 39 BG Flims
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BGer 1C_232/2023 · 29.01.2024AbgewiesenEin Anbau mit einer Grundfläche von 169,28 m² und einem Volumen von 578,95 m³ kann nicht als grenzabstandsprivilegierte Nebenbaute im Sinne von Art. 39 Abs. 2 BG Flims qualifiziert werden, da er aufgrund seiner Dimensionen nicht als Gebäudeteil untergeordneter Natur gilt, der gegen aussen nur geringfügig in Erscheinung tritt.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.