Art. 3a GSchG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_573/2019 · 29.09.2020GutgeheissenDie Kostentragungspflicht für quellschutzbedingte Massnahmen ist bundesrechtlich in Art. 20 Abs. 2 GSchG grundlegend geregelt, lässt aber Raum für kantonale oder kommunale Regelungen, sofern der historische Sachverhalt eine besondere Ausgangslage schafft (z. B. unbekannte Quelle, deren Fassung erst Schutzbedarf auslöst).OrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.