Art. 4 Abs. 2 und 3 kantonales SFG/BE
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BGer 1C_210/2008 · 26.06.2008AbgewiesenDas öffentliche Interesse an einer ufernahen Wegführung überwiegt die privaten Interessen der Eigentümer eines exponiert am Seeufer stehenden Ferienhauses, da die Beeinträchtigung der Privatsphäre hinnehmbar und durch Sichtschutzmassnahmen abmilderbar ist.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.