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Art. 4 Auenverordnung

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer BGE 125 II 591 · 05.10.1999AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Betriebssicherheit der Kraftwerkanlage, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz (BLN, Auenverordnung) sowie Fischereischutz führt zur Zulässigkeit der jährlichen Spülung des Ausgleichsbeckens unter strengen Auflagen, da diese Methode ökologisch und wirtschaftlich tragbar ist und den qualifizierten…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.