BGer BGE 125 II 591
AbgewiesenEntscheid vom 05.10.1999
Die Interessenabwägung zwischen Betriebssicherheit der Kraftwerkanlage, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz (BLN, Auenverordnung) sowie Fischereischutz führt zur Zulässigkeit der jährlichen Spülung des Ausgleichsbeckens unter strengen Auflagen, da diese Methode ökologisch und wirtschaftlich tragbar ist und den qualifizierten…
BGer BGE 125 II 591 vom 05.10.1999 (Abgewiesen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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