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Art. 4 lit. a GSchG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_539/2021 · 15.11.2022Teilweise gutgeheissenDie Gewässerfeststellung als öffentliches Gewässer nach kantonalem Recht (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG/SG) ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, während die Qualifikation als oberirdisches Gewässer nach Art. 4 lit. a GSchG bundesrechtlich korrekt ist. Eine Koordinationspflicht mit der Gewässerraumfestlegung besteht für…BGer 1C_553/2019 · 17.05.2021AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass auf dem Baugrundstück keine oberirdischen Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG vorliegen, weshalb weder ein Gewässerraum auszuscheiden noch eine Revitalisierungspflicht besteht. Die naturschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer sind nicht hinreichend substanziert.BaubewilligungGestaltungsplan

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.