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Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_176/2024 · 02.07.2025GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt voraus, dass das Gebiet als dicht überbaut gilt oder die Freihaltung des Gewässerraums auf der Parzelle langfristig keinen Nutzen bringt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_481/2020 · 03.11.2021AbgewiesenDie Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung von Grenz- und Gewässerabständen in der Bauzone ist zulässig, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 PBG/SZ bzw. Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.