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Art. 41c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchV

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BGer 1C_78/2016 · 10.10.2016AbgewiesenEine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des kantonalen Gewässerabstands nach § 73 PBG/SZ setzt besondere Verhältnisse voraus, insbesondere eine unzumutbare Härte oder eine bessere Lösung; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das geplante Bauvorhaben eine grössere Fläche im Gewässerraum beansprucht als das bestehende…BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.