Art. 41c Abs. 3 GSchV
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BGer BGE 148 II 198 · 01.01.2022GutgeheissenDie Mindestbreite des Gewässerraums eines Fliessgewässers in einer Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN) bestimmt sich nach Art. 41a Abs. 1 GSchV, wenn für das Gebiet gewässerbezogene Schutzziele gelten. Dies ist im BLN-Gebiet Nr. 1606 für den Teilraum Rigi der Fall.Korpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.