Art. 42 Abs. 7 BGG
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BGer 1C_115/2021 · 04.03.2022NichteintretenEine Beschwerdeschrift, die im Wesentlichen eine Kopie von Eingaben aus dem vorinstanzlichen Verfahren darstellt, genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.