Art. 42 BG U.________
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BGer 1C_371/2024 · 07.04.2026AbgewiesenEine Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt ab 1. Januar 2026 gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG von Gesetzes wegen als standortgebunden. Die Bewilligung einer solchen Anlage setzt zudem voraus, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.