Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 43 OPT

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_268/2017 · 08.01.2018AbgewiesenEin Umnutzungsvorhaben ausserhalb der Bauzone (von Gastwirtschaft zu Bordell) ist unzulässig, wenn es neue, erhebliche Auswirkungen auf Territorium und Umwelt zur Folge hat (Art. 43 Abs. 1 Bst. b OPT). Bei der Prüfung sind alle seit dem 1. Januar 1980 vorgenommenen baulichen Veränderungen zu berücksichtigen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungAusnahmebewilligungBGer 1C_256/2016 · 29.05.2017Teilweise gutgeheissenEin Wohnnutzungswechsel und eine Überbauung ausserhalb der Bauzone sind nur zulässig, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 37a RPG und Art. 43 OPT entsprechen, insbesondere wenn die neue Nutzung gewerblich bleibt und keine neuen relevanten Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.