Art. 44 Abs. 2 LSV
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BGer 1A.64/1999 · 21.01.2000GutgeheissenDie Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen muss bei einer Änderung eines Nutzungsplans (hier: Überbauungsplan) im Sinne von Art. 44 Abs. 2 LSV bereits im Planungsverfahren erfolgen und kann nicht auf das Baubewilligungsverfahren verschoben werden.GestaltungsplanBaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.