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BGer 1A.64/1999

Gutgeheissen

Entscheid vom 21.01.2000

Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen muss bei einer Änderung eines Nutzungsplans (hier: Überbauungsplan) im Sinne von Art. 44 Abs. 2 LSV bereits im Planungsverfahren erfolgen und kann nicht auf das Baubewilligungsverfahren verschoben werden.

BGer 1A.64/1999 vom 21.01.2000 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.