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Art. 46 Abs. 3 BauG/BE

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_667/2023 · 03.06.2024AbgewiesenFormell und materiell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone, in Naturschutzgebieten, im Wald und im Gewässerraum müssen auch bei fehlender Gutgläubigkeit der Bauherrschaft wiederhergestellt werden, sofern dies verhältnismässig ist und keine Verwirkung eintritt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungBGer 1C_472/2020 · 18.01.2022AbgewiesenEin Prostitutionsbetrieb in einer Wohnzone mit überwiegendem Wohnanteil gilt aufgrund ideeller Immissionen als stark störend und damit zonenwidrig. Eine Ausnahmebewilligung nach kantonalem Recht setzt besondere Verhältnisse voraus, die vorliegend nicht gegeben sind. Die Wiederherstellungsanordnung ist verhältnismässig, da zwingende…BaubewilligungAusnahmebewilligungWiederherstellung / RückbauUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_205/2019 · 21.02.2020AbgewiesenSexgewerbliche Nutzung in einer Wohnzone ist auch bei diskreter Führung und fehlenden konkreten Immissionen als zonenwidrig zu beurteilen. Ein zwingendes öffentliches Interesse an deren Verbot kann abstrakt bejaht werden, insbesondere zum Schutz der Wohnnutzung und der Nutzungsordnung.BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_446/2017 · 20.12.2017AbgewiesenDie Baubewilligungspflicht für Umnutzungen ist nach objektiver Eignung der baulichen Vorkehr zu beurteilen, nicht nach subjektiven Nutzungsabsichten. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann auch nach fünf Jahren verlangt werden, wenn die Rechtswidrigkeit für die Behörden nicht erkennbar war.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungWiederherstellung / Rückbau

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.