Art. 46 BG/Luzein
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BGer 1C_489/2016 · 11.05.2017AbgewiesenDie Berechnung der Gebäudehöhe nach kantonalem Recht (Art. 46 BG/Luzein) ist massgebend; die Vorinstanz darf bei der Festlegung der massgeblichen Punkte und der Berechnung nicht willkürlich handeln. Die Einholung eines Fachberichts des BAK ist nur bei gesetzlicher Verpflichtung erforderlich.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.