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Art. 48 aBauV (Kanton Appenzell I.Rh.)

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_233/2016 · 20.01.2017Teilweise gutgeheissenDie Unterschreitung des Regel-Gebäudeabstands nach Art. 48 aBauV (Kanton Appenzell I.Rh.) ist zulässig, wenn keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen und überwiegende öffentliche und private Interessen (Gleichbehandlung, verdichtetes Bauen) dies rechtfertigen.BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.