Art. 48 aBauV (Kanton Appenzell I.Rh.)
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_233/2016 · 20.01.2017Teilweise gutgeheissenDie Unterschreitung des Regel-Gebäudeabstands nach Art. 48 aBauV (Kanton Appenzell I.Rh.) ist zulässig, wenn keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen und überwiegende öffentliche und private Interessen (Gleichbehandlung, verdichtetes Bauen) dies rechtfertigen.BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.