Art. 48 Abs. 2 Strassengesetz TI
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BGer 1C_40/2019 · 08.04.2019AbgewiesenEine Baubewilligung setzt nach Art. 22 Abs. 2 lit. b LPT voraus, dass der Zugang zum Grundstück für die vorgesehene Nutzung ausreichend und rechtlich gesichert ist. Fehlt eine planerische Sicherung des Zugangs, ist die Bewilligung zu verweigern.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.