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Art. 48 Abs. 4 und 50 Abs. 2 der kantonalen Strassengesetzes

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BGer 1C_245/2018 · 29.01.2019AbgewiesenDie Bewilligung von Abweichungen von baurechtlichen Abstandsvorschriften setzt voraus, dass die Abweichung ausnahmsweise gerechtfertigt ist; reine Komfort- oder ästhetische Gründe genügen nicht. Zudem muss die zuständige Behörde die Abweichung explizit und vollständig prüfen und bewilligen.BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.