Art. 5 Abs. 2 LFo
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_8/2021 · 05.07.2021AbgewiesenBauwerke ausserhalb der Bauzone in Waldgebieten und in einem IFP-geschützten Landschaftsraum bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 LPT und Art. 16 LFo, die bei überwiegenden öffentlichen Interessen (Schutz der Waldfläche und der Landschaft) zu verweigern ist.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBGer 1C_443/2020 · 08.04.2021AbgewiesenDie Modifikation des Zonenplans und der Rodungsbewilligung für den Dammaufbau am Lac de Plans-Mayens ist rechtmässig, da die Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 LFo und Art. 3 OAT korrekt durchgeführt wurde und die Standortgebundenheit sowie der öffentliche Nutzen (Wasserversorgung) die Rodung rechtfertigen.UmzonungBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneOrtsplanungsrevisionBGer 1C_693/2017 · 26.02.2020GutgeheissenDie Massnahme P1B (Schwelle mit Sedimentrückhalt) zur Hochwassersicherheit an der Baye de Clarens ist rechtmässig, sofern die formellen Mängel in der Waldbewilligung behoben werden. Die Notwendigkeit der Massnahme ergibt sich aus den Gefahrenkarten und den bundesrechtlichen Schutzanforderungen für besiedelte Gebiete.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_436/2017 · 07.11.2017AbgewiesenFür eine Baubewilligung ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 LPT muss eine standortgebundene Nutzung vorliegen und dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine relative Standortgebundenheit genügt, wenn die gewählte Lage gegenüber Alternativen deutlich vorteilhafter ist.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.