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Art. 5 Abs. 3 und 5 des kantonalen Reglements über Garagen und Parkplätze

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BGer 1C_245/2018 · 29.01.2019AbgewiesenDie Bewilligung von Abweichungen von baurechtlichen Abstandsvorschriften setzt voraus, dass die Abweichung ausnahmsweise gerechtfertigt ist; reine Komfort- oder ästhetische Gründe genügen nicht. Zudem muss die zuständige Behörde die Abweichung explizit und vollständig prüfen und bewilligen.BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.