Art. 51 aLC
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BGer 1C_124/2019 · 07.08.2019AbgewiesenDie Umnutzung eines Lagerraums zu einem Massagesalon ohne Bewilligung stellt einen bewilligungspflichtigen Nutzungswechsel dar. Die kantonalen Bauvorschriften (Art. 15 aLC, Art. 21 aOC, Art. 5 RCC) bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung, ohne dass eine schwere Grundrechtseingriff vorliegt.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.