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Art. 51bis BO

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BGer 1C_4/2023 · 18.12.2023AbgewiesenEin Zweifamilienhaus fällt nach klarem Wortlaut von Art. 51bis BO St. Gallen nicht unter die besondere Einfügungsvorschrift für Mehrfamilienhäuser, da diese nur Bauten mit mehr als zwei Wohneinheiten erfasst.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.