Art. 51bis BO
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BGer 1C_4/2023 · 18.12.2023AbgewiesenEin Zweifamilienhaus fällt nach klarem Wortlaut von Art. 51bis BO St. Gallen nicht unter die besondere Einfügungsvorschrift für Mehrfamilienhäuser, da diese nur Bauten mit mehr als zwei Wohneinheiten erfasst.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.