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Art. 52a Abs. 2 lit. c OAT

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_562/2015 · 26.05.2016GutgeheissenWährend der Übergangsphase nach Art. 38a Abs. 2 LAT sind Neueinzonungen nur zulässig, wenn gleichzeitig oder später flächengleiche Rückzonungen erfolgen. Die Ausnahme nach Art. 52a Abs. 2 lit. c OAT setzt eine dringende Notwendigkeit und eine Zone von kantonaler Bedeutung voraus, was im vorliegenden Fall nicht erfüllt war.EinzonungOrtsplanungsrevisionAuszonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.