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Art. 54 Abs. 1 LTF

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_90/2026 · 12.02.2026NichteintretenEin ungenügend begründeter Rekurs, der sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, ist unzulässig und wird nicht in der Sache geprüft.BaubewilligungBGer 1C_630/2017 · 22.01.2018AbgewiesenEin gegen eine formelle Unzulässigkeitserklärung gerichteter Rekurs ist nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz die formellen Voraussetzungen willkürlich verneint hat. Die kantonale Zuständigkeit für die Anfechtung von Nutzungsplänen liegt beim Regierungsrat, nicht beim Verwaltungsgericht.Ortsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.