Art. 54 lit. e WRG
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer BGE 145 II 140 · 01.01.2019GutgeheissenEhehafte Wasserrechte gewähren kein zeitlich unbefristetes Sondernutzungsrecht an öffentlichen Gewässern; sie sind nach maximal 80 Jahren dem aktuellen Recht zu unterstellen und bedürfen für die Fortführung der Nutzung einer Konzession nach heutigem Recht, einschliesslich der Einhaltung der Restwasservorschriften.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.