Art. 57 Abs. 2 RPAPC
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BGer 1C_14/2017 · 14.02.2018AbgewiesenDie kantonale Auslegung des kommunalen Bau- und Zonenreglements (RPAPC), wonach bei aneinandergereihten Gebäuden die Begrenzung von fünf Wohnungen pro Gebäude auch für die gesamte Baugruppe gilt, ist nicht willkürlich und damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.