Art. 6 Abs. 1 lit. i BewD/BE
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BGer 1C_580/2021 · 17.06.2022AbgewiesenTerrainveränderungen durch Einbringen von Schwemmsand in einer Fruchtfolgefläche der Landwirtschaftszone unterliegen der kantonalen Baubewilligungspflicht, wenn sie als wesentliche Terrainveränderung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG/BE und Art. 7 BewD/BE zu qualifizieren sind.Wiederherstellung / RückbauBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.