Art. 6 Abs. 3 VBLN
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BGer 1C_79/2022 · 30.09.2022AbgewiesenBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone unterliegen der Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG, wenn sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Im Perimeter eines BLN-Objekts ist eine Gesamtbetrachtung der Eingriffe vorzunehmen, und die Wiederherstellung des…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.